Satzung des Fördervereines der Grundschule Böhlitz-Ehrenberg e.V. vom 27.10.2016


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Böhlitz-Ehrenberg e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Böhlitz-Ehrenberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung von schulischen Projekten und Vorhaben, die den Kindern der Schule und des Hortes zu Gute kommen.

Ziel der Vereinigung soll es sein, Eltern, Lehrer, ehemalige Schüler und Freunde der Grundschule Böhlitz-Ehrenberg zusammenzuschließen, um folgende Aufgaben zu verfolgen:

  • Förderung der sachlichen Arbeit der Schule und des Hortes, insbesondere der Ganztagsangebote,
  • Hilfe bei der Beschaffung von technischen Gerät, Lehr- und Lernmittel,
  • Traditionspflege,
  • Leistungsstimulierung,
  • Unterstützung sozial Schwacher,
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Horten und Kitas.

Der Verein sammelt Spenden in Form von Sach- und Geldspenden, die er der Grundschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts einzig und allein zur Verwendung im Sinne dieser Satzung zuwendet.
Die Zuwendungen erfolgen in Form von Geld- und Sachwendungen sowie durch Eigenleistungen der Mitglieder.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, entsprechend Paragraph 8 Abs. 7 mit einfacher Mehrheit, vor deren Ausgabe.

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

 

Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Beitrages wirksam.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Weiterhin endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

 

Der Austritt des Mitgliedes muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden der sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

 

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Vergabe von Aufträgen gegen Bezahlung aus dem Vereinsvermögen,
  • Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 der Satzung.
  • Mitplanung/ Mitorganisation von schulischen Veranstaltungen

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem/der Schatzmeister.

 

Der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gegenüber der Schule, dem Hort und anderen Institutionen/Behörden.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglieddes Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Gäste können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

 

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und zu archivieren.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Mitgestaltung in der Jahresplanung von schulischen Veranstaltungen
  • Planung von Aktivitäten des Fördervereins

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung soll im 3. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

 

Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die zweckgebundene Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

 

Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgergesellschaft Böhlitz-Ehrenberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die Belange der Grundschule Böhlitz-Ehrenberg zu verwenden hat.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig.

§13 Schlussbestimmungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.


Die Satzung wurde am 27.10.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.